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Die Partei

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Unsere Parteisatzung für die Durchsetzung von Volksentscheiden umfasst 22 Seiten, die Sie hier lesen oder als PDF-Dokument herunterladen können: Download der vollständigen Parteisatzung Die Direkte (Es gilt die zum Download bereitgestellte Fassung der Satzung vom 13. Januar 2021)

Wir wollen dabei vor allem zwei Punkte herausstellen:

 

In Abschnitt B Mitgliedschaft § 1 (1)

Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe in Deutschland oder auch im Ausland, sofern die andere Partei sich auch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und nicht Bestandteil der Unvereinbarkeitsliste der Partei Die Direkte ist. Bei der Antragstellung ist die Mitgliedschaft in einer anderen Partei anzugeben.“

 

In Abschnitt G Finanzordnung § 1 (1)

"Nur hauptamtliche Mitarbeiter, die keine Parteiämter bekleiden, dürfen Gehaltszahlungen erhalten. Auf Bundes-, Landes-, Bezirks- Kreis- und Ortsvereinsebene dürfen Vorstandsmitglieder – mit der Ausnahme des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin der Bundespartei - keine Gehaltszahlungen aus dem Parteivermögen erhalten."

 

Wir wollen damit sicherstellen, dass diese Partei niemals ein Selbstbedienungsladen für Amtsträger wird!

 

Unser Mitgliedsbeitrag beträgt zwischen 3 und 100 Euro und wird freiwillig von Ihnen in dieser Bandbreite festgelegt

 

In Abschnitt B §2 (11):

„Der Mitgliedsbeitrag kann von jedem Mitglied freiwillig innerhalb eines Rahmens von 3 bis 100 Euro monatlich gewählt werden. Es sollen Beiträge nur in ganzen Euro-Schritten gewählt werden. Als Orientierung wird ein Prozent vom Jahresnettoeinkommen empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist immer zum 1. des Folgemonats des Beitritts fällig. Die Mitgliedschaft beginnt erst mit Eingang des 1. Mitgliedsbeitrags.
In besonderen Härtefällen kann jedes Mitglied durch den Vorstand der untersten bestehenden Gliederung auf persönliches Vorsprechen vom Mindestbeitrag befreit werden.“

 

Im Folgenden stellen wir hier die gesamte Parteisatzung zur Verfügung: Download der vollständigen Parteisatzung Die Direkte (Es gilt die zum Download bereitgestellte Fassung der Satzung vom 13. Januar 2021)

 

 Satzung der Partei:

Die Direkte – Partei für Direkte Demokratie durch Volksentscheide

 

Vorwort: Präambel

A Grundsätze und Zweck der Partei Die Direkte

  • 1 Name und Tätigkeitsgebiet
  • 2 Zweck
  • 3 Sitz
  • 4 Der Tätigkeitsbereich
  • 5 Transparenzgrundsatz

 

B Mitgliedschaft

  • 1Voraussetzungen
  • 2 Erwerb der Mitgliedschaft
  • 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 4 Pflichten für Parteiämter, Funktionen und Abgeordnete
  • 5 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit
  • 6 Zusammenarbeit/ Mitarbeit/ Teilnahme
  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  • 8 Ordnungsmaßnahmen
  • 9 Parteiausschluss
  • 10 Parteischädigendes Verhalten
  • 11 Schiedsgericht und seine Aufgaben bei Mitgliederangelegenheiten

C Organe

  • 1 Organe der Partei
  • 2 Bundesparteitag
  • 3 Ausschüsse
  • 4 Bundesvorstand und erweiterter Bundesvorstand
  • 5 Bundesfinanzrat

 

D Gliederung

  • 1 Organisationsstufen
  • 2 Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen
  • 3 Ordnungsmaßnahmen gegen Landesverbände und ihre Untergliederungen

 

E Verfahrensordnung

  • 1 Beschlussfähigkeit
  • 2 Zulassung von Gästen
  • 3 Abstimmungsarten

 

F Konfliktlösung, Parteigerichtsbarkeit und Mediation

  • 1 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern
  • 2 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden

 

G Finanzordnung

  • 1 Finanzen der Bundespartei und ihrer Gliederungen
  • 2 Buchführung und Kassenprüfung
  • 3 Landesverbände
  • 4 Geschäftsjahr
  • 5 Spenden
  • 6 Staatliche Teilfinanzierung

 

H  Schlussbestimmungen

  • 1 Änderungen dieser Satzung
  • 2 Auflösung und Verschmelzung
  • 3 Verbindlichkeit dieser Satzung
  • 4 Widerspruchsfreies Satzungsrecht
  • 5 Schlusssatz

 


 

Präambel – für die Herrschaft der Menschen

Die Partei Die Direkte – Partei für Direkte Demokratie durch Volksentscheide (Kurzbezeichnung: Die Direkte) lehnt jede Ideologie ab, die auf Fremdbestimmung setzt, Menschen diskriminiert und/oder bevormundet und/oder einen Mustermenschen erschaffen will (z.B. Nationalsozialismus, Leninismus, Stalinismus, Maoismus, Salafismus, Absolutismus etc.). Alle Mitglieder verpflichten sich, für die Selbstbestimmung aller Völker mit der Liebe zu den Menschen, frei von Gewalt und Hass und nur unter Zuhilfenahme passiven Widerstandes im Geiste des großen indischen Freiheitskämpfers Mahatma Gandhi zu wirken. Die Achtung der Meinung Andersdenkender, einschließlich ihrer religiösen wie politischen Ansichten und jeglichen Weltanschauungen, ihrer sexuellen Orientierungen ohne Beachtung ihrer Herkunft ist Auftrag und Verpflichtung für jeden von uns. Wir wollen Brücken bauen statt zu spalten, Gräben überwinden statt zu vertiefen, die Herzen der Menschen verbinden statt sie zu trennen. Die Freiheit eines jeden von uns endet dort, wo die Freiheit des anderen beginnt.  

 

Die Partei Die Direkte hat folgende Hauptforderung:

Damit alle Staatsgewalt auch tatsächlich vom Volk ausgeht, ist unsere unverrückbare Hauptforderung, Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu ergänzen um folgenden Passus:

»Auf nationaler Ebene wird die Selbstbestimmung des deutschen Volkes durch Volksabstimmungen garantiert. 250.000 Wahlberechtigte oder 0,4 % aller Wahlberechtigten können innerhalb von 18 Monaten eine Volksabstimmung beantragen zum Grundgesetz sowie zu allen Gesetzen und Verordnungen des Bundes sowie zu eigenen Gesetzesvorschlägen.. Nach Erreichen der notwendigen Mindestzahl von Unterschriften hat eine Volksabstimmung des deutschen Volkes binnen 6 Monaten stattzufinden. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist für den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung verpflichtend und innerhalb von 6 Monaten ohne Änderungen umzusetzen. Unabänderlich sind dabei die Grundgesetzartikel 1 bis 20, es sei denn, Änderungen sorgen für mehr Schutz individueller Freiheitsrechte.

Sollte das nationale Recht dabei in Konflikt mit europäischem Recht geraten, ist das nationale Recht maßgebend.«

 

Das Versprechen der Partei Die Direkte

Unsere Partei wird sich nur an einer Regierung in der Bundesrepublik Deutschland    beteiligen, sofern diese Änderung des Artikels 20 Absatz 2 unseres Grundgesetzes innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Regierungsgeschäfte des neuen Bundeskabinetts durch eine verpflichtende Regelung in einem Koalitionsvertrag erfolgt.

Über uns ins Parlament gewählte Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.  Wir leben Meinungsvielfalt und kennen weder Parteisoldaten noch Fraktionszwänge in den Parlamenten. Unsere Abgeordneten sind frei und unabhängig. Wir sind die Partei des Friedens, der Freiheit, der Selbstbestimmung und Anwalt der Wahrheit wie der Gerechtigkeit.

Zum Wirksamwerden des Parteieintritts muss jedes Parteimitglied gegenüber dem Vertreter der untersten Parteigliederung (z. B. Ortsverein, Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband oder Bundesverband) den folgenden Schwur leisten:

»Bis zur Erlangung der Rechtskraft der im Parteiprogramm unter der Überschrift „Zentrale Forderung“ formulierten Ergänzung des Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verspreche ich, mich für die Unabänderlichkeit dieses zentralen Abschnitts des Parteiprogramms der Partei Die Direkte – Partei für direkte Demokratie mit ganzer Leidenschaft und aus tiefster Überzeugung einzusetzen.«

A Grundsätze und Zweck der Partei Die Direkte

Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

 

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

  • Die Direkte – Partei für Direkte Demokratie durch Volksentscheide ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Kurzbezeichnung lautet „Die Direkte“.
  • Landesverbände tragen in ihrem Namen die Kurzbezeichnung Die Direkte mit dem Zusatz „Landesverband (Bundesland)“ hinten angestellt.
  • In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren dürfen jeweils nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt

 

§ 2 Zweck

  • Der Zweck der Partei ist die Einführung und Etablierung folgender Punkte innerhalb des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschlands:

–       Politikerhaftung

Wir brauchen eine Politikerhaftung in Anlehnung an die Managerhaftung, damit die Regierenden für die Folgen ihrer Politik zur Verantwortung gezogen werden können.

–       Ehrliche Medien & Meinungsvielfalt

Wir wünschen den mündigen Bürger, der durch Medien und Politik ermuntert wird, sich selbst ein Urteil zu bilden. Wir lassen uns das Denken nicht vorschreiben. Statt bevormundendem Journalismus brauchen wir eine faire und das jeweilige Für und Wider abwägende Medienberichterstattung. Die Meinungsbildung vor Volksentscheiden darf nicht durch kommerzielle Werbung (z. B. Banken, Versicherungen, Konzerne) beeinflusst werden.
Wir fordern das Verbot aller ausländischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und für die inländischen Nichtregierungsorganisationen das Verbot, Geldspenden oder Sachspenden aus dem Ausland entgegenzunehmen.

Wir fordern eine Offenlegungspflicht seitens der Zeitungen, Fernsehsender und Radiostationen über alle Einnahmen aus privaten und staatlichen Quellen, um für maximale Transparenz zu sorgen.

–       Gewaltenteilung

Richter wie Staatsanwälte sollen nach einer Besten-Auslese ins Amt kommen und Staatsanwälte dürfen nicht länger an politische Weisungen gebunden sein. Die Justiz muss endlich dem Zugriff der Exekutive entzogen und Gewaltenteilung erstmalig in unserem Land zum Schutze von Demokratie und Freiheit vollzogen werden.

–       Umdenken im Verhältnis Wer dient Wem

Heute dienen wir der Profitgier von Politik und Wirtschaft. Wir wollen den Weg zur Selbstbestimmung und Gerechtigkeit ermöglichen. Dabei wünschen wir, dass Regierungen, Behörden, Konzerne, Technologie und Medizin den Menschen dienen.

–       Technischer Fortschritt unter Wartung unserer individuellen Freiheit

Wir befürworten technischen Fortschritt im Interesse des Menschen, jedoch auf der Basis der Selbstbestimmung. Daher sind wir für freie Impfentscheidung, freie Wahl des Zahlungsmittels, freie Arztwahl und jegliche andere Entscheidungsfreiheit in Bezug auf das eigene Leben. Zum Schutz des Bargeldes fordern wir einen Annahmezwang von Bargeld für die Verkäufer von Waren und Dienstleistungen, weil nur so der Tod des Bargeldes zu verhindern ist und damit der Schutz der Privatsphäre sowie das Recht   auf informationelle Selbstbestimmung zu gewährleisten ist.

–       Kontrolle der Lobbyisten

Der Sumpf der Lobbyisten muss trockengelegt werden.

–       Unterbindung von Wirtschaftsspionage und Ausspähung der Bürger

Wir wollen auch die Macht ausländischer Nachrichtendienste beenden und es nicht länger dulden, dass "befreundete Nationen" auf unserem Territorium unsere Bürger überwachen und ausspionieren können.

–       Sozialer Frieden

Die Produktivität steigt und steigt, dennoch konnten sich selbst in unserem reichen Land 2018 5,3 Millionen Menschen es sich nicht leisten, jeden zweiten Tag eine vollwertige Mahlzeit einzunehmen.

–       Friedenssicherung

Von unserem Kontinent darf nie wieder Krieg ausgehen. Wir haben die Lehre aus zwei schrecklichen Kriegen gezogen und wünschen endlich einen Friedensvertrag für Deutschland. Dass durch die US-Air Base in Ramstein Drohnen in die sogenannte dritte Welt koordiniert werden, ist ein unerträglicher Zustand, der beendet werden muss; dass die "immerwährende Neutralität Österreichs" durch die Hintertüre mehr und mehr aufgeweicht wird, ebenfalls.

  • Wir lehnen jede Ideologie ab, die auf Fremdbestimmung setzt, Menschen diskriminiert und/oder bevormundet und/oder einen Mustermenschen erschaffen will (z.B. Nationalsozialismus, Leninismus, Stalinismus, Maoismus, Salafismus, Absolutismus etc.).
  • Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Dazu verpflichten sich alle Parteimitglieder, für die Selbstbestimmung aller Völker mit der Liebe zu den Menschen, frei von Gewalt und Hass und nur unter Zuhilfenahme passiven Widerstandes im Geiste des großen indischen Freiheitskämpfers Mahatma Gandhi, beizutragen. Auch die Achtung der Meinung Andersdenkender, einschließlich ihrer religiösen wie politischen Ansichten und jeglichen Weltanschauungen, ihrer sexuellen Orientierungen ohne Beachtung ihrer Herkunft, ist Auftrag und Verpflichtung für jeden von uns.
  • Die konkrete Ausgestaltung der unter §2 (1) genannten Bestrebungen legt die Partei in politischen Programmen
  • Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht

§ 3 Sitz

Der Sitz der Partei ist Bautzen.

 

§ 4 Der Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich der Partei Die Direkte ist die Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 5 Transparenzgrundsatz

Die Partei Die Direkte steht für die Offenlegung von Finanzen sowie aller öffentlich relevanten Daten, Beschlüsse und Ideen. Die Veröffentlichung findet digital über unsere Webseite oder Telegram-Seite statt.

 

B Mitgliedschaft

 

§ 1 Voraussetzungen

  • Mitglied der Partei Die Direkte kann jede Person werden, die bereit ist, die Ziele der Partei zu fördern und außerdem:
    • mindestens 16 Jahre alt ist
    • die Wahrheits- und Unabhängigkeitserklärung zusätzlich zum Mitgliedsantrag bestätigt und unterzeichnet (Formular Wahrheits- und Unabhängigkeitserklärung)
    • nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat
    • nicht Mitglied von Geheimgesellschaften und/oder Freimaurer und/oder einer in der Unvereinbarkeitsliste aufgeführten Partei, Vereinigung, Bewegung, Organisation ist oder war, weder offiziell noch inoffiziell noch informell Mitarbeiter eines Geheimdienstes ist oder war. Solche Personen müssen sich den Vorsitzenden und den Generalsekretären des jeweils zuständigen Landesverbandes und der Bundespartei strikt vertraulich vollständig offenbaren. Über Ausnahmen entscheiden der Bundesvorsitzende und Bundesgeschäftsführer einvernehmlich mit schriftlicher Begründung, Rechtsansprüche der Bewerber bestehen nicht. Zuwiderhandlungen führen zur Nichtigkeit der Mitgliedschaft, hilfsweise zum sofortigen Ausschluss aus der Partei Die Direkte. Schiedsgerichte müssen sich an diese Regelung
    • die komplette Satzung sowie das gesamte Parteiprogramm vollständig anerkennt und unterstützt.
    • keiner rechtsextremen, linksextremen oder ausländerfeindlichen Organisation anzugehören oder in den letzten fünf Jahren als Mitglied angehört zu haben und sich vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu

Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe in Deutschland oder auch im Ausland, sofern die andere Partei sich auch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und nicht Bestandteil der Unvereinbarkeitsliste der Partei Die Direkte ist. Bei der Antragstellung ist die Mitgliedschaft in einer anderen Partei anzugeben.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Aufnahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich die Antragstellerin/der Antragsteller dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen. Mit der Antragstellung bestätigt die Antragstellerin/der Antragsteller, dass sie/er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und dass sie/er die Grundsätze sowie die Satzung der Partei
  • Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz
  • Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Partei auf Bundesebene erworben. Somit entscheidet der Bundesvorstand über jede Mitgliedschaft. Der Bundesvorstand kann die Zuständigkeit für die Aufnahme von Mitgliedern auf die jeweils zuständigen Landesverbände durch einen Vorstandsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen übertragen. Für diesen Fall hat der jeweilige Landesverband alle zwei Wochen eine Liste (inklusive Eintrittsdokumente der jeweiligen Personen) dem Bundesvorstand vorzulegen. Innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab Eingang der Liste (inklusive Eintrittsdokumente der jeweiligen Personen) kann der Bundesvorstand ein Veto gegen den Eintritt einer Person einlegen.
  • Die Mitgliedschaft beginnt erst mit Ableistung des mündlichen Schwures gegenüber dem Vertreter der untersten Parteigliederung (z. B. Ortsverein, Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband oder Bundesverband) mit folgendem Inhalt:

»Bis zur Erlangung der Rechtskraft der im Parteiprogramm unter der Überschrift „Zentrale Forderung“ formulierten Ergänzung des Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verspreche ich, mich für die Unabänderlichkeit dieses zentralen Abschnitts des Parteiprogramms der Partei Die Direkte – Partei für direkte Demokratie mit ganzer Leidenschaft und aus tiefster Überzeugung einzusetzen.«

  • Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen grundsätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden. Der Bundesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören.
  • Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über, sofern das Mitglied nicht angibt, in seiner bisherigen Gliederung bleiben zu wollen. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich persönlich, schriftlich oder digital der zuständigen Mitgliederverwaltung
  • Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl auf Antrag zu wechseln. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt gegenüber der nächsthöheren Gliederung und wird von dieser entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in verschiedenen Gliederungen sind unzulässig. Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand, sofern dieser nicht besteht dem Bundesvorstand, mit Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit der zuständigen Gliederung endgültig
  • Mit Annahme des Aufnahmeantrags erhält das Mitglied einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer. Jedes Mitglied erhält einen digitalen Mitgliedsausweis.
  • Das Aufnahmeverfahren sollte binnen einer Frist von drei Monaten abgeschlossen werden. Nach der Frist gilt das Aufnahmeverfahren als
  • Der Mitgliedsbeitrag kann von jedem Mitglied freiwillig innerhalb eines Rahmens von 3 bis 100 Euro monatlich gewählt werden. Es sollen Beiträge nur in ganzen Euro-Schritten gewählt werden. Als Orientierung wird ein Prozent vom Jahresnettoeinkommen Der Mitgliedsbeitrag ist immer zum 1. des Folgemonats des Beitritts fällig. Die Mitgliedschaft beginnt erst mit Eingang des 1. Mitgliedsbeitrags.
    In besonderen Härtefällen kann jedes Mitglied durch den Vorstand der untersten bestehenden Gliederung auf persönliches Vorsprechen vom Mindestbeitrag befreit werden. Ein Nachweis in Form von Unterlagen ist nicht zu erbringen. Die Befreiung hat keine Auswirkung auf die sonstigen Rechte und Pflichten des Mitglieds.
    Wenn ein Mitglied länger als drei Monate keine Mitgliedsbeiträge geleistet hat, wird von ihm erwartet, dass es sich an die Bundesgeschäftsstelle wendet und die Partei über seine Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis setzt. Die zuständige unterste Gliederung der Partei Die Direkte entscheidet dann, ob das Mitglied an weiteren internen Wahlen der Partei teilnehmen darf.
  • Die Bundespartei führt ein zentrales

§ 3   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung seines zuständigen Ortsvereins. Die Mitgliederversammlung dort soll regelmäßig und mindestens halbjährlich
  • Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt
  • Von der Kreisverbandsebene an aufwärts soll ein einzelnes Mitglied in nicht mehr als zwei – unter Berücksichtigung der Vorstandsämter in Vereinigungen und Sonderorganisationen in nicht mehr als insgesamt drei – Vorstandsämter gewählt werden können.
  • Ehe- und Lebenspartner sowie Verwandte ersten Grades von Abgeordneten, Funktions- oder Amtsträgern dürfen in der Partei Die Direkte keine Funktionen oder Ämter ausüben.

 

§ 4 Pflichten für Parteiämter, -funktionen und für Abgeordnete

  Für unvereinbare Tätigkeiten ist festgelegt:

  • Wer Mitglied des Bundestags, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments ist, darf während der Wahlperiode keinen vergüteten Aufsichtsratsposten bei einem auf Gewinn ausgerichteten Unternehmen innehaben oder übernehmen und keine bezahlten Beraterverträge bei einem auf Gewinn ausgerichteten Unternehmen abschließen oder weiterführen.
  • Wer Mitglied des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands ist, soll während der Amtszeit keinen vergüteten Aufsichtsratsposten bei einem auf Gewinn ausgerichteten Unternehmen innehaben oder übernehmen und keine bezahlten Beraterverträge bei einem auf Gewinn ausgerichteten Unternehmen abschließen oder weiterführen.
  • Der Bundesvorstand und die Vorstände der Landes-, Kreis- und Ortsverbände der Partei sowie die Vorstände der entsprechenden Organisationsstufen aller Bundesvereinigungen und Sonderorganisationen der Partei stehen in der Pflicht, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich

 

§ 5 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit

  • Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern betreffen, können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit
  • Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen
  • Mitglieder der richterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über Ablauf und Inhalt der die Beratungen auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet, insbesondere auch gegenüber

 

§ 6 Zusammenarbeit/ Mitarbeit/ Teilnahme

  • Jedes Mitglied hat das Recht sich mit eigenen Ideen/ Bedenken/ Anmerkungen etc. einzubringen.
  • Eine Beteiligung in der laufenden Parteiarbeit ist generell immer persönlich oder digital möglich. Dazu stellt die Partei Die Direkte ein Tool bereit, welches es jedem Mitglied ermöglicht, von überall aus
  • Des Weiteren haben Parteimitglieder die Möglichkeit, sich über ein weiteres Tool örtlich und digital zu
  • Über die Tools und deren Nutzung informiert die Partei gesondert auf ihrer

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Der Austritt ist gegenüber der Partei schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
  • Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist aus allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. auszuschließen.

 

§ 8 Ordnungsmaßnahmen

  • Der örtlich zuständige Parteivorstand oder der Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern treffen, wenn diese gegen das Statut der Partei oder ihr Grundsatzprogramm oder ihre Ordnungen, Geschäftsordnung (GO) oder Finanzordnung(FO) verstoßen.
  • Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu Zuständig für das Verfahren ist der Landesvorstand, ersatzweise der Bundesvorstand.
  • Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß liegt insbesondere vor,
  1. wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger wiederholt denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu
  2. bei Verletzung der schiedsrichterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen.
  3. wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.
  4. wenn ein Mitglied der Partei Mitglied in einer Organisation oder Vereinigung ist, oder innerhalb der letzten drei Jahre war, deren Zielsetzung den Zielen der Partei oder der freiheitlichen Grundordnung direkt
  • Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand der Bundespartei, des Landesverbandes, des Bezirkes oder des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet das bei Antragstellung zuständige
  • In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können die in 3 genannten Vorstände beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.
  • Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

§ 9 Parteiausschluss
Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Programm oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

 

  • Den Ausschluss beantragt der örtlich zuständige Kreis-, Landes- oder Die Entscheidung über den Antrag obliegt demnach der Schiedsgerichtsordnung der Partei zuständigen Schiedsgericht. Wo ein zuständiger Kreisverband nicht besteht, handelt der Landesvorstand, bei Nichtbestehen eines Landesverbands der Bundesvorstand.
  • Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstands ist ausschließlich der Landes- oder Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstands ausschließlich der Bundesvorstand zuständig.
  • Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstands der Partei muss stets das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige Landesschiedsgericht in erster Instanz angerufen
  • Die Entscheidungen der Schiedsgerichte in Ausschlussverfahren müssen stets schriftlich begründet
  • In dringenden und schwerwiegenden Fällen, in denen sofort eingegriffen werden muss, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Schiedsgerichte ausschließen. Sollte der Vorstand einen solchen Beschluss fällen, so gilt dieser Beschluss gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. Wo ein zuständiger Kreisverband nicht besteht, handelt der Landesvorstand, bei Nichtbestehen eines Landesverbands der Bundesvorstand. Die Schiedsgerichte der Partei müssen in jeder Lage eines Verfahrens prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Schiedsgerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer
  • Absätze 1 bis 6 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und Sonderorganisationen und ihren Mitgliedern

 

§ 10 Parteischädigendes Verhalten

Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer

  1. schwerwiegend, fortgesetzt und absichtlich gegen ethische politische Grundsätze der Partei verstößt oder entsprechend im Widerspruch dazu handelt;
  2. ein Mitglied sich gewaltbereit zeigt und/oder Gewalt anwendet oder dazu aufruft;
  3. ein Mitglied die Diffamierung eines oder mehrerer Parteimitglieder betreibt;
  4. einem Mitglied Diebstahl, Veruntreuung oder die unberechtigte Zusammenarbeit mit verschiedenen Lobby oder Korrumpierbarkeit nachzuweisen ist;
  5. die Beteiligung an einer öffentlichen Wahl (z. B. Bundestagswahl) zu hintertreiben versucht;
  6. in Versammlungen politischer Gegner und/oder in deren Medien (Funk, Fernsehen, Presse, Internet) gegen die erklärte Politik der Partei Die Direkte Stellung bezieht;
  7. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät;
  8. Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht,
  9. innerhalb der Partei satzungsmäßig und/oder durch Vorstandsbeschlüsse in Bundespartei und Landesorganisationen nicht vorgesehene Organisationen, Gruppen und/oder Kreise innerhalb der Partei gründet und/oder sich an deren Aufstellung und Tätigkeit beteiligt – insbesondere, wenn dieses ohne Kenntnis zuständiger Vorstände in Bund und/oder Ländern geschieht;
  10. eine oder mehrere ehrenrührige strafbare Handlungen begeht und deswegen rechtskräftig verurteilt wurde;
  11. die besonderen Treuepflichten verletzt, welche für einen Angestellten der Partei gelten;
  12. seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten Beiträge als Amts- oder Mandatsträger der NM (Sonderbeiträge) nicht

 

§ 11 Schiedsgericht und seine Aufgaben bei Mitgliederangelegenheiten

  • Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern der Partei Die Direkte, welche kein offizielles Amt innerhalb der Partei bekleiden. Diese werden bei Bedarf durch eine Mitgliederentscheidung des zuständigen Verbandes ausgewählt.

Abmahnungen dürfen nur auf Grundlage von Beweisen ausgesprochen werden. Probleme in verschiedenen Verbänden werden ans nächst höhere Schiedsgericht weitergeleitet.

Zuständig für die ersten zwei Abmahnungen ist das Schiedsgericht des verantwortlichen Verbandes. Wenn keine Einigung erzielt wurde, wird die Zuständigkeit an das nächst höhere Schiedsgericht abgegeben. Dieses entscheidet über den Verbleib oder den Ausschluss des Mitgliedes.

Verweise, Enthebungen und die Aberkennung eines Parteiamtes können in ähnlicher Weise wie die oben aufgeführten Abmahnungsgründe vom Bundesvorstand der Partei Die Direkte und des dazugehörigen Schiedsgerichtes beschlossen werden.

Jeder Fall wird einzeln behandelt und besprochen. Eine Anhörung  des  betroffenen Mitgliedes ist auf jeden Fall zu gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen (auch per Email).

 

 

C Organe

§ 1 Organe der Partei

Die Organe der Bundespartei sind:

  1. der Bundesparteitag,
  2. der Bundesausschuss,
  3. der
  4. der Bundesfinanzrat

 

§ 2 Bundesparteitag

Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Bundesparteitag einzuberufen. Dem Bundesparteitag obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Bundesverbandes. Die Beschlüsse eines Bundessparteitages sind für Organe, Gliederungen und Mitglieder der Partei bindend.

 

a.      Teilnahme am Bundesparteitag

  • Jedes Mitglied ist berechtigt, am Parteitag persönlich oder wenn möglich, per Internetzugang

 

  • Jedes anwesende Mitglied ist Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder – egal aus welchem Grund – ist ausgeschlossen.
  • Jedes Mitglied bekennt sich dazu, Delegiertenparteitage abzulehnen. Nur eine Partei, die auf Bundesparteitagen jedem Mitglied ein Stimmrecht gibt und Funktionärsparteitage ablehnt, ist glaubwürdiger Anwalt für Direkte Demokratie.
  • Die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesparteitages bilden die Mitgliederversammlung im Sinne der §§ 32, 58

 

b.      Geschäftsordnung des Bundesparteitages

  • Der Bundesparteitag ist vom Bundesvorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder der Partei. Die Einladungen zu ordentlichen Bundesparteitagen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Wochen
  • Weitere, ordentliche oder außerordentliche Parteitage sind einzuberufen
  1. auf Antrag des Bundesvorstandes oder
  2. auf Antrag von 30 Prozent der
  • Der Vorstand hat innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang eines Antrags auf Durchführung eines außerordentlichen Parteitags einen außerordentlichen Parteitag einzuberufen. Die Ladungsfrist dafür beträgt mindestens zwei Wochen. Der außerordentliche Parteitag hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung satzungsändernde Anträge für den außerordentlichen Parteitag vor, hat der außerordentliche Parteitag innerhalb von sieben Wochen nach Antragstellung stattzufinden.
  • Der Bundesvorstand lädt jedes Mitglied mindestens 6 Wochen vorher ein und veröffentlicht das Datum auf der Webseite diedirekte.de. Die Einladung erfolgt in Textform per E-Mail oder Brief und durch Veröffentlichung auf unserer Webseite oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Medium (z. B. Telegram). Sofern die Einladung weder in Textform noch auf der Webseite rechtzeitig erfolgen kann, erfolgt die Einladung durch den Bundesanzeiger. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Nach Erhalt der Einladung sind die Mitglieder aufgefordert, Anträge zur Tagesordnung innerhalb von 4 Wochen schriftlich einzureichen. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  • Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, ist ein außerordentlicher Bundesparteitag unmittelbar einzuberufen. Dies geschieht mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient der Wahl eines neuen Vorstandes. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann seine Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
          der Vorstand höchstens zwei handlungsfähige Mitglieder besitzt;
           2. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
  • Vor Beginn des Bundesparteitages hat der Bundesvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus einem Mitglied des Bundesvorstandes als Vorsitzender/Vorsitzendem und zwei Parteimitgliedern. Der Ausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Zahl und die Stimmberechtigung der Mitglieder. Zu diesem Zweck sind der/dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses zwei Wochen vor Beginn des Parteitages die Mitgliederlisten
  • Der Bundesparteitag beschließt über die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände und Anträge sowie die zu ihnen gestellten Zusatz- und Abänderungsanträge. Über andere Anträge beschließt er nur, wenn 2/3 der Anwesenden mit ihrer Behandlung einverstanden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
  • Den Vorsitz auf dem Bundesparteitag führt eine/einer der Bundesvorsitzenden bzw. eine ihrer Stellevertreterinnen/einer ihrer Stellvertreter, soweit nicht der jeweilige Bundesparteitag sich eine besondere Vorsitzende/einen besonderen Vorsitzenden wählt.
  • Von den Verhandlungen des Bundesparteitages ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einer/einem der Bundesvorsitzenden und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ein Auszug mit dem Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen ist den Mitgliedern

 

c.      Aufgaben des Bundesparteitages

  • Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Partei, die nicht in dieser Satzung den Landesverbänden zur Entscheidung übertragen wurden. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Beschlussfassung über
  2. den Bericht des Wahlprüfungsausschusses, den Bericht des Bundesvorstandes, der spätestens eine Woche vor Beginn des Parteitages den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden muss. Darauf ist in der Einladung zum Bundesparteitag hinzuweisen. Dieser Bericht hat Rechenschaft zu geben über die weitere Behandlung der vom vorangegangenen Parteitag angenommenen oder an andere Gremien der Partei und der Fraktionen der Partei überwiesenen Anträge;
  3. den Bericht der Rechnungsprüfer,
  4. die Entlastung des Bundesvorstandes,
  5. die Wahl des Bundesvorstandes,
  6. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,
  7. die Wahl des Bundessschiedsgerichts,
  8. die Festsetzung des Beitrags und des Mindestbeitrags,
  9. alle Beschlüsse zur Teilnahme der Partei an der Bundestagswahl,
  10. alle Beschlüsse zur Teilnahme der Partei an der Wahl zum Europäischen
  • Die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  • Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim. Die Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen enthält die Geschäftsordnung.
  • Zur Unterzeichnung der Wahlunterlagen ist nur die Wahlleiterin/der Wahlleiter zusammen mit dem Bundesvorstand der Partei

 

§ 3 Ausschüsse

  • Der Bundesvorstand kann nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss eines Parteitags Ausschüsse zu unterschiedlichsten Fragestellungen gründen und wieder auflösen. Mitglied in Ausschüssen kann jedes Parteimitglied werden. Jeder Ausschuss wird geleitet durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden. Die Ausschussmitglieder wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode des Bundesvorstandes aus ihrer Mitte, wobei dem Bundesvorstand ein Vorschlagsrecht zusteht. Der Bundesvorstand kann die Vorsitzenden oder die vom Fachausschuss bestimmten Stellvertreter zu seinen Beratungen
  • Jeder Ausschuss hat das Recht, bei der Besprechung bestimmter Fragen oder für die Dauer der Wahlperiode Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Resolutionen oder Verlautbarungen haben die Fachausschüsse und Kommissionen dem Bundesvorstand zuzuleiten.
  • Die Vorsitzenden der Ausschüsse können sich im Einvernehmen mit den Bundesvorsitzenden oder ihren Vertretern für ihren Fachausschuss öffentlich äußern.

 

§ 4 Bundesvorstand und erweiterter Bundesvorstand

  • Der Bundesvorstand besteht aus:
  1. vier Vorsitzenden,
  2. null Stellvertretern der Vorsitzenden,
  3. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
  4. dessen Stellvertreterin/Stellvertreter,
  5. einem/einer Beauftragten für Medien und Kommunikation

 

  • Der erweiterte Bundesvorstand besteht zudem aus zwei Vertretern für jeden der gegründeten Landesverbände der Partei. Das Verfahren zur Benennung der Vertreter ist den Landesverbänden überlassen.
  • Die Vorstände des Bundesvorstands legen untereinander Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten einvernehmlich fest. Der Letztentscheid liegt bei den
  • Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf dem nächstfolgenden Bundesparteitag vorgenommen. Die so gewählten Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Bundesvorstandes aus. Tritt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundesvorstandes zurück, so wird der gesamte Bundesvorstand neu gewählt.
  • Scheidet die Bundesschatzmeisterin/der Bundesschatzmeister aus dem Amt aus, so bestellt der Bundesvorstand unverzüglich kommissarisch eine neue Bundesschatzmeisterin/einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
  • Ein weisungsgebundenes Mitglied einer Geschäftsstelle der Partei kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein, dessen Weisungen es unterworfen

 

a.      Geschäftsordnung des Bundesvorstandes

Die Sitzungen des Bundesvorstandes werden mit einer von den Bundesvorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung von diesen oder durch sie auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes einberufen. Bedingt durch die Corona-Krise können Sitzungen des Bundesvorstandes über eine Video-Konferenz per „Skype“, „Zoom“ oder über eine vergleichbare Videosoftware abgehalten werden.

 

b.      Aufgaben des Bundesvorstandes

  • Der Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte der Partei. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse der Bundesparteitage und Empfehlungen der Ausschüsse; hierzu soll er, auch im elektronischen Verfahren, die Mitglieder
  • Gegen Ausgabenbeschlüsse kann der Bundesschatzmeister Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten
  • Die Bundesvorsitzenden und ihre Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Bundespartei. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Parteiintern gilt, dass
    die Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung des Bundesvorsitzenden handlungsberechtigt sind.
  • Der Bundesschatzmeister ist oberste Instanz in allen Finanzfragen und verantwortet den Finanzteil im Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei. Er arbeitet eng zusammen mit den Schatzmeistern in allen Untergliederungen der Partei in Ländern, Bezirken, Kreisen und Ortsverbänden.
  • Der Geschäftsführer trägt die oberste Verantwortung für die gesamte Personalentwicklung der Partei auf allen Ebenen. Hierzu zählt neben fachlichen Fragen auch die ethische Fortbildung aller Träger von Parteiämtern oder gewählten Mandaten. Er vertritt die Partei als erster Ansprechpartner nach Außen.
  • Mitglieder des Bundesvorstandes können an allen Landes-, Bezirks- und Kreisparteitagen mit Rederecht teilnehmen.

 

c.      Aufgaben des erweiterten Bundesvorstands

  • Der erweiterte Bundesvorstand entscheidet über alle Fragestellungen, die direkt in die Bundesländer hineinwirken (vergleiche gesetzliche Kompetenzen der Bundesländer und Beteiligung des Bundesrats).
  • Die zustimmungsbedürftigen Gesetze sind ausdrücklich und abschließend im Grundgesetz
  • Der erweiterte Bundesvorstand trifft sich auf Ladung des Bundesvorstands oder wenn sich mindestens 30 Prozent der Vertreterinnen/der Vertreter der  bestehenden  Landesverbände den Bundesvorstand zum Treffen
  • Der Bundesvorstand hat den erweiterten Bundesvorstand innerhalb von drei Werktagen ab Antragstellung einzuberufen. Dabei ist eine Ladungsfrist von mindestens fünf Werktagen einzuhalten. In dringenden Fällen kann diese Ladungsfrist vom Vorstand auf drei Werktage verkürzt

 

d.      Vertretung

  • Die Vorsitzenden und jede Stellvertreterin/jeder Stellvertreter sind gerichtlich und außergerichtlich für die Partei jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie können im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Parteivorstandes mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.
  • Gerichtsstand ist Bautzen, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt

 

§ 5 Bundesfinanzrat

Ein Bundesfinanzrat ist vorgesehen, der sich aus dem Bundesschatzmeister und den Landesschatzmeistern zusammensetzt. Der Bundesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit der Partei.
Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung, zur Verteilung der gemeinsamen Informationsaufklärung und zum innerparteilichen Finanzausgleich vor.
Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen.

 

D Gliederung

 

§ 1 Organisationsstufen

Organisationsstufen der Partei Die Direkte sind:

  1. Bundespartei
  2. Landesverbände
  3. Kreisverbände
  4. Ortsverbände

 

§ 2 Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Landesverbände und ihrer Untergliederungen.
Die Aufstellungsversammlungen der Wahl findet getrennt vom Parteitag statt und es wird separat dazu eingeladen.
Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

§ 3 Ordnungsmaßnahmen gegen Landesverbände und ihre Untergliederungen
Die zwangsweise Entlassung des Vorstandes eines Landesverbandes oder einer seiner Untergliederungen bedarf einer vorherigen zweimaligen schriftlichen Abmahnung durch den nächst höheren Verband oder in besonders schweren Fällen einer Entscheidung durch das Bundes-Schiedsgericht.
Gründe, die zu einer Abmahnung führen können, sind:
           1. wenn ein Verband oder seine Vorsitzenden den Vorstellungen und Idealen der Partei
                Die Direkte in der Öffentlichkeit widerspricht oder sich gegen die Parteisatzung, das
               Parteiprogramm, die Finanzordnung und/oder andere Regelwerke der Partei Die
               Direkte stellt.
           2. ein Verband gegen die interne Transparenzpflicht verstößt oder wichtige Informationen
               zum Fortbestand der Partei unterschlägt
          3. ein Verband Diffamierung von Parteimitgliedern und/oder anderen Verbänden der Partei
               Die Direkte betreibt
           4. einem Verband Veruntreuung oder die unberechtigte Zusammenarbeit mit
               verschiedenen Lobbys oder Korrumpierbarkeit nachzuweisen ist
Abmahnungen bei Nicht-Berücksichtigung der parteiinternen Satzungsregeln werden individuell vom Schiedsgericht besprochen. Schwere Delikte und/oder die Ablehnung der Regeln können zum Ausschluss führen. Es kann ein Monat Bedenkzeit eingeräumt werden.
Nach 2 Abmahnungen oder Verwarnungen kann der Vorstand des Verbandes ausgewechselt oder im Härtefall der Verband aufgelöst werden.
Ein Verband kann nur von einem nächst höheren Schiedsgericht nach Durchführung eines ordentlichen Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsordnung aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung eines Verbandes werden dessen Mitglieder dem nächst höheren Verband angegliedert.
Die Mitgliederversammlung des nächst höheren Verbandes hat die Ordnungsmaßnahme auf dem nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.
Über die Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Bundesparteitag auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen.

 

E Verfahrensordnung

§ 1 Beschlussfähigkeit
Die Organe der Partei sind nur dann beschlussfähig, wenn die Einberufung mindestens zwei Wochen (satzungsgemäß) bzw. beim Bundesparteitag sechs Wochen gemäß Abschnitt C § 2 b. (4) vorher mit Angabe der Tagesordnung erfolgte.
Die Einladung erfolgt in Textform per E-Mail oder Brief und durch Veröffentlichung auf der Webseite der jeweiligen Parteigliederung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Medium (z. B. Telegram).
Es bedarf keiner bestimmten Anzahl stimmberechtigter Mitglieder, um beschussfähig zu sein. Es gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, ein Auflösungsbeschlussbedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln. Alle Etatbeschlüsse sowie die Beschlüsse über den gesetzlichen Rechenschaftsbericht der Partei und über die mittelfristige Finanzplanung erfordern die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes; für die Zusammensetzung des Vorstandes sind die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen maßgeblich.


§ 2 Zulassung von Gästen
Der Bundesparteitag und der Bundesvorstand können auf Antrag durch Beschluss von Fall zu Fall Gäste zulassen. Wortmeldungen von Gästen sind durch ein Mitglied des entsprechenden Organs vorzubringen und bedürfen der Zustimmung durch Beschluss.

§ 3 Abstimmungsarten
Abstimmungen erfordern Handzeichen, hochgehobene Stimmkarte oder online durch elektronische Stimmabgabe mit Nutzernamen. Geheime Abstimmung ist notwendig, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Wenn bei Online-Konferenzen mehrheitlich geheime Abstimmung gefordert wird, muss satzungsgemäß eine Konferenz mit physischer Anwesenheit der Teilnehmer einberufen werden, um die anstehenden Beschlüsse zu fassen. Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich der Abstimmung enthält.

 


F Konfliktlösung und Parteigerichtsbarkeit

 

§ 1 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern

  • Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.
  • In der Bundesschiedsordnung ist das Verfahren auf Bundesebene geregelt. Die Ausgestaltung auf Landesverbandsebene ist den Landesverbänden vorbehalten, soweit in der Bundesschiedsordnung nichts Anderes

 

§ 2 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden

  • Streitigkeiten unter Landesverbänden und Gebietsverbänden unterschiedlicher Landesverbände sind durch die zuständigen Vorstände oder eine Mediation möglichst einer gütlichen Beilegung zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheiden die Schiedsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
  • Der Parteivorstand ist bei erheblichen Verstößen berechtigt, beim Bundesschiedsgericht die Auflösung oder den Ausschluss des Landesverbandes, dessen Untergliederungen oder einzelner Organe zu

 

 

G Finanzordnung

 

§ 1 Finanzen der Bundespartei und der Gliederungen

  • Nur hauptamtliche Mitarbeiter, die keine Parteiämter bekleiden, dürfen Gehaltszahlungen erhalten. Auf Bundes-, Landes-, Bezirks- Kreis- und Ortsvereinsebene dürfen Vorstandsmitglieder – mit der Ausnahme des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin der Bundespartei - keine Gehaltszahlungen aus dem Parteivermögen erhalten.
  • Der Mitgliedsbeitrag kann, wie in Abschnitt B §2 (11) bereits festgelegt, von jedem Mitglied freiwillig innerhalb eines Rahmens von 3 bis 100 Euro monatlich gewählt werden. Es sollen Beiträge nur in ganzen Euro-Schritten gewählt werden. Als Orientierung wird ein Prozent vom Jahresnettoeinkommen Der Mitgliedsbeitrag ist immer zum 1. des Folgemonats des Beitritts fällig. Die Mitgliedschaft beginnt erst mit Eingang des 1. Mitgliedsbeitrags.
    In besonderen Härtefällen kann jedes Mitglied durch den Vorstand der untersten bestehenden Gliederung auf persönliches Vorsprechen vom Mindestbeitrag befreit werden. Ein Nachweis in Form von Unterlagen ist nicht zu erbringen. Die Befreiung hat keine Auswirkung auf die sonstigen Rechte und Pflichten des Mitglieds.
    Wenn ein Mitglied länger als drei Monate keine Mitgliedsbeiträge geleistet hat, wird von ihm erwartet, dass es sich an die Bundesgeschäftsstelle wendet und die Partei über seine Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis setzt. Die zuständige unterste Gliederung der Partei Die Direkte entscheidet dann, ob das Mitglied an weiteren internen Wahlen der Partei teilnehmen darf.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist vom Bundesverband aufzuteilen. 50 Prozent entfallen auf den Bundesverband, 20 Prozent auf den Landesverband, 5 Prozent auf den Bezirksverband und 25 Prozent auf den Kreisverband. Existieren Gliederungen nicht, gehen ihre Beitragsanteile auf den Bundesverband über.

 

§ 2 Buchführung und Kassenprüfung

  • Alle Gliederungen der Partei sind zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet. Die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben richtet sich nach den Vorschriften des Parteiengesetzes.
  • Die Bundesschatzmeisterin/Der Bundesschatzmeister hat insbesondere auf sichere Belegung sowie ordnungsgemäße Buchführung und Belegprüfung in der Partei hinzuwirken.
  • Sie/Er oder ihre Beauftrage/sein Beauftragter haben jederzeit das Recht, Einblick in die gesamte Buchführung und das Kassenwesen aller Gliederungen der Partei zu nehmen.
  • Die Bundesschatzmeisterin/Der Bundesschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Parteivorstandes hinsichtlich der Verwendung der Gelder und die Gesetze befolgt werden. Sie/Er ist verpflichtet, den einzelnen, vom Bundesparteitag gewählten Rechnungsprüfern, jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit die Rechnungsprüfer dies für erforderlich halten.
  • Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung sachlich und formell zu prüfen. Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter werden von dem Bundesparteitag gewählt. Sie dürfen dem Parteivorstand nicht angehören.
  • Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
  • Der Bundesvorstand bestimmt jährlich zwei Landesverbände nach dem Zufallsprinzip, die als zusätzliche Rechnungsprüfer die Kasse der Bundespartei kontrollieren.
  • Beanstandungen sind von allen Rechnungsprüfern unverzüglich dem Parteivorstand zu melden.
  • Die Partei bieten allen, Bundes- und Landesschatzmeistern, ein elektronisches Kassenbuch/System. Damit ist eine lückenlose und transparente Buchführung möglich.
  • Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Länderverbände vor.

Die Untergliederungen legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des $24 Parteiengesetz ab.

§ 3 Landesverbände

Die Landesverbände sollen sich gegenseitig achten und unterstützen, auch finanziell.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Spenden

  • Gebietsverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von $25 Parteiengesetz unzulässig sind. Demnach dürfen keinerlei Spenden aus dem Ausland entgegengenommen werden! Können unzulässige Spenden nicht zurückgegen werden, sind diese über die Gebietsverbände unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
  • Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.
  • Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahm hat, zu verzeichnen.
  • Eine Spende darf niemals direkten Einfluss auf die Partei haben.
  • Eine Spende darf mit keiner Gegenleistung verbunden sein.
  • Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.
  • Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.
  • Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.

 

§ 6 Staatliche Teilfinanzierung

Die Partei hat das Ziel, sich überwiegend durch Mitgliedsbeiträge und Spenden zu finanzieren. Einnahmenerzielung durch Vermögensverwaltung und unternehmerische Tätigkeit, die sich an den Grundsätzen des ehrbaren Kaufmanns orientiert, ist erlaubt. Gleichwohl beantragen die Schatzmeister jährlich die für die Gliederungen vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel auf Bundes- und Landesebene.

 

 

H  Schlussbestimmungen

 

§ 1 Änderungen dieser Satzung

  • Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des Bundesparteitages den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei Wochen vor dem Bundesparteitag eingereicht

 

  • Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.

 

  • Dem Bundesvorstand bleibt es vorbehalten Änderungen der Bundessatzung durchzuführen, die aufgrund behördlicher Auflagen zwingend zu erfolgen haben. Einer Mitgliederabstimmung bedarf es in diesem Fall nicht. Der Bundesvorstand hat die Mitglieder unverzüglich über den Inhalt der behördlichen Auflage in Kenntnis zu

 

§ 2 Auflösung und Verschmelzung

  • Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden
  • Die Auflösung oder Verschmelzung einer Untergliederung der Partei kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechende Untergliederung zu gründen.
  • Der Beschluss über Auflösung und Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung
  • Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom Bundesparteitag zu wählender
  • Die Untergliederungen der Partei haben eine Bestimmung in ihre Satzungen aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung der nächsthöheren Gliederung bedürfen.

 

§ 3 Verbindlichkeit dieser Satzung

  • Diese Bundessatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen der Partei. Ihre Satzungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
  • Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Bundessatzung
  • Die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Bundesschiedsordnung sind Bestandteile der

 

§ 4 Widerspruchsfreies Satzungsrecht

Die Satzungen der nachgeordneten Gebietsverbände der Partei Die Direkte, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen dürfen zu den Bestimmungen dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen. Soweit diese Satzungen keine eigenständigen Bestimmungen treffen, müssen die jeweils gültigen entsprechenden Regelungen der Satzung, der Geschäftsordnung, der Schiedsgerichtsordnung und der Finanzordnung sowie die auf deren Grundlage entstandenen rechtlichen Bestimmungen der Partei Die Direkte, unmittelbar angewendet werden.

 

§ 5 Schlusssatz

Friede ist nur durch Freiheit, Freiheit nur durch Wahrheit möglich! Dieser Ausspruch von Karl Jaspers verbindet und leitet uns.

 

Satzung vom 13. Januar 2021

 

 

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